Tipps zum rechtlichen Hintergrund

Wer ein Insta-Profil eröffnen möchte, hält am besten Rücksprache mit der Schulleitung

Lehrpersonen, die einen Social-Media-Auftritt starten möchten, müssen auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Es empfiehlt sich zudem, Vorgesetzte vorgängig zu informieren.

Ein Smartphone, das die App Instagram zeigt. Foto: Unsplash/Souvik Banerjee
Welche Rechte Lehrpersonen auf Instagram einhalten müssen, hängt stark vom Inhalt des Profils ab. Foto: Unsplash/Souvik Banerjee

«Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass Arbeitnehmende – worunter auch Lehrpersonen fallen – öffentlich über ihren Arbeitsalltag kommunizieren», sagt Martin Steiger, Anwalt für Recht im digitalen Raum, auf Anfrage von BILDUNG SCHWEIZ. Es sei schwierig, die Schule geheim zu halten, an der die Lehrperson arbeite. «Darum ist bei Beiträgen Vorsicht geboten, in welchen es um andere Personen geht, etwa Schülerinnen und Schüler.»

Welche Rechte und Pflichten die Lehrperson weiter beachten muss, hänge jedoch stark vom Inhalt des Profils und der Schule ab, an der jemand unterrichte. «Es gibt also nicht den einen Social-Media-Auftritt», sagt Steiger. Er empfiehlt darum, vor dem Erstellen eines Profils mit der Schulleitung Rücksprache zu halten.

Das Informieren der Schulleitung müsse aber nicht immer die erste Massnahme sein, so Steiger. Es könne Ausnahmen geben. «Im heutigen Stellenmarkt für Lehrpersonen sehe ich durchaus die Möglichkeit, dass man die Schulleitung erst anspricht, wenn man eine gewisse Reichweite erzielt hat – oder dass man darauf wartet, selbst angesprochen zu werden.»

Arbeitsvertrag prüfen

Auf Instagram gibt es ausserdem Lehrpersonen, die auf ihren Profilen Werbung für Lehrmittel und andere Produkte rund um den Schulalltag machen. Üblich ist das bislang vor allem in den USA, wo sich die «teacher influencer» einen Nebenerwerb schaffen, indem sie Kooperationen mit Firmen eingehen.

Wer auch in der Schweiz eine solche Richtung einschlagen möchte, müsse vorab seinen Arbeitsvertrag und sonstige Bedingungen prüfen, rät Martin Steiger. Es gilt herauszufinden, ob im Vertrag Regeln zum Thema Nebentätigkeit festgehalten sind. «Bei Lehrpersonen stellt sich allerdings auch die Frage, ob sie mit Werbung nicht ihrer Authentizität schaden.»

Vorsicht bei Musik

Daneben gibt es ein paar grundlegende Herausforderungen, die alle beachten müssen, die mit einem Social-Media-Account öffentlich in Erscheinung treten wollen. Dazu gehört zum Beispiel die legale Verwendung von Musik. «Musik darf nicht in jedem Fall verwendet werden – selbst, wenn sie von der Plattform selbst zur Verfügung gestellt wurde», warnt Steiger. Hat der Account zudem eine gewisse Reichweite erlangt, steigt damit die Gefahr von Hassbeiträgen. «Leider gibt es immer wieder Influencer und Influencerinnen, die deshalb rechtliche Hilfe benötigen», so Martin Steiger.

Ein Beispiel für eine Lehrperson mit Social-Media-Auftritt ist Isabelle. Sie unterrichtet an einer Schweizer Schule und unterhält ausserdem einen Instagram-Account mit rund 44'000 Followerinnen und Followern. Was sie antreibt und welchen Mehraufwand sie für ihren Account betreibt, erfahren Sie hier.

Autor
Caroline Kienberger

Datum

06.06.2023

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