SCHULRECHT

Vater erstattet Anzeige wegen Meldung an Kesb

Eine Meldung zur Gefährdung des Kindeswohls brachte einen Vater derart auf, dass er Strafanzeige einreichte. Das bernische Obergericht kam aber zum Schluss, dass die Schule richtig gehandelt hatte.

Mann steht im Gegenlicht vor einem Fenster.
Ein Vater, der die Familie überwachte, wurde bei der Kesb angezeigt. Die Meldung erzürnte ihn derart, dass er Anzeige erstattete. Foto: iStock/ Jose Gonzalez Buenaposada (Symbolbild)

Ein kurzes Gespräch reicht manchmal schon aus, um eine Welt an Sorgen offenzulegen. So erging es einer Lehrerin im Kanton Bern, als sie ausserhalb des Unterrichts mit der Mutter einer Schülerin ins Gespräch kam. Ihr Ehemann bohre Löcher in die Wände der Familienwohnung, damit er sie überwachen könne. Er zwinge die Familie auch zum Beten und verbiete den Kindern teilweise das Duschen.

Wie sollte die Lehrerin mit diesen Informationen umgehen? Sollte sie diese als ernst zu nehmenden Bericht einer problematischen Familiensituation auffassen oder als übertriebene Darstellungen, die möglicherweise gar Ausdruck psychischer Probleme der Mutter sein könnten? Die Lehrerin entschied sich trotz Zweifeln, aber nach Absprache mit einer Arbeitskollegin, den Schulleiter zu informieren. Dieser zog die Co-Schulleitung und das Schulsekretariat bei und leitete die Informationen im Mai 2024 telefonisch der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) weiter. Die Familie hatte bereits eine Beiständin. Dort holte die Behörde darauf einen Bericht über die aktuelle Situation in Bezug auf das Kindeswohl ein.

Verleumdung und üble Nachrede?

Daraus entwickelte sich ein Rechtsverfahren: War das Vorgehen der Lehrerinnen und der Schulleitung korrekt? Der Vater war jedenfalls nicht damit einverstanden und sah darin eine üble Nachrede und eine Verleumdung. Er erstattete Strafanzeige gegen die beiden Lehrerinnen und den Schulleiter. Die Vorwürfe stritt er ab. Die Gefährdungsmeldung sei missbräuchlich erfolgt und habe unnötige Verfahren und Gutachten ausgelöst. Er monierte, die Kosten seien zum Teil durch ihn zu tragen. Zudem hätten die Lehrpersonen gezielt darauf hingewirkt, ihn aus der Familie zu drängen.

Die Autoren

Michael Merker und Nino Moder sind Rechtsanwälte der Kanzlei Baur Hürlimann in Zürich und Baden. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im öffentlichen Recht, insbesondere im Bildungsrecht, öffentlichen Personalrecht und Verwaltungsrecht. Nino Moder löste im März Stefan Meyer als Co-Autor der Schulrechtsbeiträge ab.

Nach polizeilichen Einvernahmen der involvierten Personen verzichtete die Staatsanwaltschaft aber auf die Eröffnung eines Strafverfahrens und verfügte eine sogenannte Nichtanhandnahme. Die Staatsanwaltschaft tut dies, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt wurden oder ein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.1

Der Vater wollte sich damit nicht zufriedengeben. Er zog den Entscheid an das Obergericht des Kantons Bern weiter.2 Dieses musste prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf verzichtet hat, trotz Strafanzeige des Vaters ein Verfahren gegen die Lehrpersonen zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft muss nämlich eine Untersuchung eröffnen, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt.3

Was ist im Interesse des Kindes?

Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen beschuldigt, Unehrenhaftes oder andere Dinge getan zu haben, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen. Eine Strafbarkeit setzt also voraus, dass jemand bewusst falsche Tatsachen behauptet.4 Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Es gab keinerlei Hinweise darauf, dass die Lehrerinnen wussten, dass ihre Aussagen unwahr waren. Eine Absicht der Lehrerinnen oder des Schulleiters, den Vater zu schädigen, war nicht ersichtlich. Vielmehr hatten sie glaubhaft dargelegt, im Interesse der Kinder gehandelt zu haben.

Was die üble Nachrede betrifft, so macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder anderer Dinge, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen. Unter üble Nachrede fällt auch das Weiterverbreiten einer ehrrührigen Beschuldigung oder Verdächtigung. Im Unterschied zur Verleumdung müssen die gemachten Aussagen nicht einmal falsch sein, entscheidend ist eher die Absicht, die mit dem Verbreiten dieser Informationen verbunden ist.5

Massgeblich ist, ob die Meldung in guten Treuen erfolgt.

Das Gericht liess die Frage offen, ob dieser Tatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, weil ein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vorlag: Denn, wer handelt, wie es das Gesetz vorschreibt, handelt rechtmässig. Das gilt selbst dann, wenn die Handlung nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist.6 Das Zivilgesetzbuch verpflichtet Fachpersonen aus dem Bildungsbereich sogar zur Meldung, wenn sie regelmässig Kontakt zu Kindern haben und in amtlicher Tätigkeit von konkreten Hinweisen auf die Gefährdung des Kindeswohls erfahren. Dies, sofern sie die Situation nicht selbst entschärfen und etwas gegen die Gefährdung unternehmen können.7

Schule kam ihrer Pflicht nach

Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass die Lehrpersonen und der Schulleiter genau in diesem Rahmen gehandelt hätten. Da sich laut Gericht die geschilderten problematischen Situationen auf den häuslichen Raum beschränkten, konnten sie selbst nichts bewirken. Sie waren entsprechend zur Meldung verpflichtet. Die Informationen wurden auch sachlich weitergegeben und beschränkten sich auf das Notwendige. Die Gefährdungsmeldung war somit gerechtfertigt. Weitere Untersuchungen erübrigten sich daher.

Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet hatte. Unbekannt ist, ob die der Gefährdungsmeldung zugrunde liegenden Informationen tatsächlich stimmten und wirklich eine Gefährdung des Kindeswohls vorlag. Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist dies für die Beurteilung der Strafbarkeit von Fachpersonal im Bildungsbereich für die Erstattung einer Gefährdungsmeldung in der Regel aber nicht von Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr, ob die Meldung in guten Treuen erfolgte.

Quellen

1Vgl. zum Ganzen BK 2025 120
2BK 2025 120, E. 5.1
3Vgl. Art. 174 Ziff. 1 StGB
4Art. 14 StGB
5Art. 173 Abs. 2 und 3 StGB
6Art. 314d Abs. 1 und 2 ZGB
7Entscheid Dahlab gegen die Schweiz vom 15. Februar 2001, Nr. 42393/98.

Autor
Michael Merker, Nino Moder

Datum

06.05.2026

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