Nach polizeilichen Einvernahmen der involvierten Personen verzichtete die Staatsanwaltschaft aber auf die Eröffnung eines Strafverfahrens und verfügte eine sogenannte Nichtanhandnahme. Die Staatsanwaltschaft tut dies, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt wurden oder ein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt.1
Der Vater wollte sich damit nicht zufriedengeben. Er zog den Entscheid an das Obergericht des Kantons Bern weiter.2 Dieses musste prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf verzichtet hat, trotz Strafanzeige des Vaters ein Verfahren gegen die Lehrpersonen zu eröffnen. Die Staatsanwaltschaft muss nämlich eine Untersuchung eröffnen, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt.3
Was ist im Interesse des Kindes?
Der Verleumdung macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen beschuldigt, Unehrenhaftes oder andere Dinge getan zu haben, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen. Eine Strafbarkeit setzt also voraus, dass jemand bewusst falsche Tatsachen behauptet.4 Genau daran fehlte es im vorliegenden Fall. Es gab keinerlei Hinweise darauf, dass die Lehrerinnen wussten, dass ihre Aussagen unwahr waren. Eine Absicht der Lehrerinnen oder des Schulleiters, den Vater zu schädigen, war nicht ersichtlich. Vielmehr hatten sie glaubhaft dargelegt, im Interesse der Kinder gehandelt zu haben.
Was die üble Nachrede betrifft, so macht sich strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt oder anderer Dinge, die geeignet sind, dessen Ruf zu schädigen. Unter üble Nachrede fällt auch das Weiterverbreiten einer ehrrührigen Beschuldigung oder Verdächtigung. Im Unterschied zur Verleumdung müssen die gemachten Aussagen nicht einmal falsch sein, entscheidend ist eher die Absicht, die mit dem Verbreiten dieser Informationen verbunden ist.5
Massgeblich ist, ob die Meldung in guten Treuen erfolgt.
Das Gericht liess die Frage offen, ob dieser Tatbestand im vorliegenden Fall erfüllt ist, weil ein offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vorlag: Denn, wer handelt, wie es das Gesetz vorschreibt, handelt rechtmässig. Das gilt selbst dann, wenn die Handlung nach dem Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist.6 Das Zivilgesetzbuch verpflichtet Fachpersonen aus dem Bildungsbereich sogar zur Meldung, wenn sie regelmässig Kontakt zu Kindern haben und in amtlicher Tätigkeit von konkreten Hinweisen auf die Gefährdung des Kindeswohls erfahren. Dies, sofern sie die Situation nicht selbst entschärfen und etwas gegen die Gefährdung unternehmen können.7
Schule kam ihrer Pflicht nach
Das Gericht betonte in seinem Urteil, dass die Lehrpersonen und der Schulleiter genau in diesem Rahmen gehandelt hätten. Da sich laut Gericht die geschilderten problematischen Situationen auf den häuslichen Raum beschränkten, konnten sie selbst nichts bewirken. Sie waren entsprechend zur Meldung verpflichtet. Die Informationen wurden auch sachlich weitergegeben und beschränkten sich auf das Notwendige. Die Gefährdungsmeldung war somit gerechtfertigt. Weitere Untersuchungen erübrigten sich daher.
Das Obergericht kam zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet hatte. Unbekannt ist, ob die der Gefährdungsmeldung zugrunde liegenden Informationen tatsächlich stimmten und wirklich eine Gefährdung des Kindeswohls vorlag. Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist dies für die Beurteilung der Strafbarkeit von Fachpersonal im Bildungsbereich für die Erstattung einer Gefährdungsmeldung in der Regel aber nicht von Bedeutung. Massgeblich ist vielmehr, ob die Meldung in guten Treuen erfolgte.