Vorwurf der Diskriminierung

Streit um Sekzuteilung endet vor Gericht

Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigt die Einteilung eines Schülers in die Sekundarstufe B. Dies entspreche einem Notenschnitt von 4,5. Der Vater argumentierte vergeblich, sein Sohn werde unterschätzt und diskriminiert.

Ein Schüler an einem Pult schaut gedankenverloren vor sich hin.
In einer Zürcher Gemeinde wurde ein Schüler von der Schulpflege in die Sekundarstufe B zugeteilt – zum Missfallen des Vaters. Foto: iStock/JackF

Der Wechsel auf die Sekundarstufe ist für Kinder, Eltern und Lehrpersonen ein Ereignis. Der Laufbahnentscheid sorgt aber regelmässig für Konflikte. Bei einem Fall in einer Zürcher Gemeinde teilte die zuständige Schulpflege einen Schüler auf das Schuljahr 2025/2026 der Sekundarstufe B zu. Sein Notenschnitt im Wintersemester der sechsten Klasse lag bei 4,5. In Deutsch, Mathematik und Englisch erreichte der Schüler die Note 4,5, in Französisch eine 4. Der Vater verlangte dennoch die Einteilung in die leistungsstärkere Sek A. Nachdem bereits der Bezirksrat seinen Rekurs abgewiesen hatte, gelangte er ans Verwaltungsgericht.

Der Vater brachte vor, es sei aufgrund der Trennung der Eltern vorübergehend zu einem Leistungseinbruch gekommen. Zudem habe die Schule das Potenzial seines fremdsprachigen Sohnes zu wenig gefördert, er sei diskriminiert und die Chancengleichheit nicht gewahrt worden. Auch sei sein Sohn nicht genügend in das Verfahren einbezogen und damit das Kindeswohl verletzt worden.

Voraussetzungen nicht erfüllt

Das Verwaltungsgericht hält fest, dass der Schulpflege beim Einteilungsentscheid ein Ermessensspielraum zukommt. Es greift nur dann korrigierend ein, wenn dieser überschritten wird, indem der Entscheid zum Beispiel durch sachfremde Motive geleitet wird.1 Ein solches Motiv wäre beispielsweise Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Entscheidungen, die sich massgeblich auf die schulische Laufbahn auswirken, haben sich stets am Kindeswohl zu orientieren. 

Die Autoren

Michael Merker und Nino Moder sind Rechtsanwälte der Kanzlei Baur Hürlimann in Zürich und Baden. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im öffentlichen Recht, insbesondere im Bildungsrecht, öffentlichen Personalrecht und Verwaltungsrecht.

Die Schulpflege begründete die Einstufung mit dem Arbeitsverhalten und der fehlenden Selbstständigkeit des Schülers. Für eine Zuteilung in die Stufe A werde zudem in der Regel ein Notenschnitt von 4,75 erwartet. Die Selbsteinschätzung des Schülers ergab ebenfalls eine Einstufung in die Abteilung B. Die Einschätzung der Lehrpersonen, dass bei einer höherstufigen Einteilung eine Überforderung und eine Gefährdung des Kindeswohls drohe, ist demnach nachvollziehbar.

Aus dem Diskriminierungsverbot lässt sich keine Reduktion der fachlichen Anforderungen ableiten.

Hinweise, dass sachfremde Motive einen Einfluss auf die Einteilung hatten, lagen nicht vor. Zwar haben fremdsprachige Kinder Anspruch auf spezielle Förderung, zum Beispiel durch zusätzliche Deutschstunden oder Nachhilfeunterricht.2 Solche Angebote hatte die Schule gemacht und der Schüler nutzte diese auch. Die Schule kam ihrer Förderpflicht damit nach. Hingegen darf die Unterstützung von belasteten Kindern nicht dazu führen, dass Kinder beim Schullaufbahnentscheid bevorzugt werden, indem die Anforderungen individuell angepasst werden. Aus dem Diskriminierungsverbot lässt sich keine Reduktion der fachlichen Anforderungen ableiten.3

Kind muss nur einmal einbezogen werden

Das Kindeswohl ist zwar nicht mit dem Kindeswillen gleichzusetzen, doch sind die subjektiven Bedürfnisse des Kindes wichtige Elemente für die Bestimmung des Kindeswohls. Das Volksschulgesetz des Kantons Zürich verlangt deshalb, dass Kinder bei der Abklärung ihrer Bildungsbedürfnisse zu beteiligen sind.4 Nur so kann der Kindeswille überhaupt gehört werden. In der Regel genügt jedoch eine einmalige Anhörung.5

Der Schüler war am Übertrittsgespräch anwesend, konnte sich äussern und den Übertritt mit den Lehrpersonen besprechen. Damit wurde er genügend in das Verfahren einbezogen; eine Verletzung des Kindesanhörungsrechts liegt nicht vor. Der Schulpflege ist somit kein Fehlverhalten vorzuwerfen. Das Gericht wies die Beschwerde des Vaters ab. Ob dem Schüler im laufenden Schuljahr ein Wechsel innerhalb der Sekundarstufe ermöglicht wurde, ist nicht bekannt. Ein Wechsel wäre jedenfalls mehrmals im Schuljahr möglich.6 

Quellen

1 Entscheid 2025.00470, E.4.4, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

2 § 25 Volksschulgesetz des Kantons Zürich

3 Entscheid 2025.00470, E.5.2 des Verwaltungsgerichts

4 § 25 Volksschulgesetz des Kantons Zürich

5 Zum Ganzen: Entscheid 2025.00470, E.5.1 des Verwaltungsgerichts

6 § 40 Abs. 1 Volksschulverordnung des Kantons Zürich

Autor
Michael Merker, Nino Moder

Datum

16.04.2026

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