Der Wechsel auf die Sekundarstufe ist für Kinder, Eltern und Lehrpersonen ein Ereignis. Der Laufbahnentscheid sorgt aber regelmässig für Konflikte. Bei einem Fall in einer Zürcher Gemeinde teilte die zuständige Schulpflege einen Schüler auf das Schuljahr 2025/2026 der Sekundarstufe B zu. Sein Notenschnitt im Wintersemester der sechsten Klasse lag bei 4,5. In Deutsch, Mathematik und Englisch erreichte der Schüler die Note 4,5, in Französisch eine 4. Der Vater verlangte dennoch die Einteilung in die leistungsstärkere Sek A. Nachdem bereits der Bezirksrat seinen Rekurs abgewiesen hatte, gelangte er ans Verwaltungsgericht.
Der Vater brachte vor, es sei aufgrund der Trennung der Eltern vorübergehend zu einem Leistungseinbruch gekommen. Zudem habe die Schule das Potenzial seines fremdsprachigen Sohnes zu wenig gefördert, er sei diskriminiert und die Chancengleichheit nicht gewahrt worden. Auch sei sein Sohn nicht genügend in das Verfahren einbezogen und damit das Kindeswohl verletzt worden.
Voraussetzungen nicht erfüllt
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass der Schulpflege beim Einteilungsentscheid ein Ermessensspielraum zukommt. Es greift nur dann korrigierend ein, wenn dieser überschritten wird, indem der Entscheid zum Beispiel durch sachfremde Motive geleitet wird.1 Ein solches Motiv wäre beispielsweise Diskriminierung aufgrund der Nationalität. Entscheidungen, die sich massgeblich auf die schulische Laufbahn auswirken, haben sich stets am Kindeswohl zu orientieren.
